Präsidium und Vorstand des Deutschen Koordinierungsrates erklärten heute:
„Die unveräußerlichen Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland gewährleisten die ungestörte Religionsausübung‘ (Artikel 4 Grundgesetz). Die Beschneidung von jüdischen Jungen am achten Tag nach der Geburt ist ein biblisches ,Gebot an Mose vom Berg Sinai‘ und damit unaufgebbarer Bestandteil jüdischer Religionspraxis, mehr noch, sie ist Ausdruck des Bundes Gottes mit seinem Volk Israel.
Die Vornahme dieser Beschneidung zu kriminalisieren, bedeutet nichts anderes als jüdisches Leben in Deutschland grundsätzlich für unerwünscht zu erklären.“
Präsidium und Vorstand drückten ihre Hoffnung aus, dass das Urteil des Landgerichtes Köln (LG Köln, Urt. v. 07.05.2012, Az. 151 Ns 169/11) alsbald vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird.
Sollte dieses die Grundrechte in Frage stellende Urteil, das ein vermeintliches Selbstbestimmungsrecht des Kindes in der Frage seiner Beschneidung über das Recht auf freie Religionsausübung stellt, nicht von höherer Instanz verworfen werden, wäre für ein religiös lebendes Judentum in Deutschland kein Platz mehr, so der Deutsche Koordinierungsrat, „ein einmaliger Fall auf der ganzen Welt“.
Zugleich versicherte der Deutscher Koordinierungsrat auch den Muslimen in Deutschland seine Solidarität in dieser existentiellen Frage.
Bad Nauheim, 27. Juni 2012
Präsidium und Vorstand
des Deutschen Koordinierungsrates der Gesellschaften für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit